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Urteil Ottobert Bartels Sprachenschule Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Ottobert Bartels

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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Ottobert Bartels Sprachenschule Gesellschaft mbH – BFH vom 5.2.1932 – Az. N 660 9A 7270/15

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Bernhardin Grimm gegenüber seinem Arbeitgeber Ottobert Bartels Sprachenschule Gesellschaft mbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Alinde Ebel unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 16.9.2002
Aktenzeichen: X 823 k7 680/12
GmbHR 2000, 33939

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